Rechtliche Grenzen der Verwendung von Gebäudefotografien

Kaise­rin Maria The­re­sia und König Fried­rich II. von Preus­sen waren Zeit­ge­nos­sen und Geg­ner in krie­ge­ri­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Was sie ver­bin­de, sind ihre Schlös­ser: Kai­se­rin Maria The­re­sia liess das Schloss Schön­brunn um- und aus­bau­en, König Fried­rich II. errich­te­te in Pots­damm Schloss Sans­sou­ci. Bei­de Schlös­ser zäh­len heu­te zum Unesco Welt­kul­tur­er­be und trotz­dem wird die Fra­ge des Umgan­ges mit Fotos der bei­den Bau­wer­ke von Gerich­ten in Öster­reich und Deutsch­land unter­schied­lich behandelt.

Zunächst zu Schloss Schön­brunn: Ein Kre­dit­kar­ten­un­ter­neh­men ver­wen­de­te für Wer­be­zwe­cke eige­ne Fotos des Schlos­ses und der Glo­ri­et­te. Eigen­tü­me­rin des Gesamt­kom­ple­xes Schön­brunn ist (indi­rekt) die Repu­blik Öster­reich. Über eine Toch­ter-GmbH klag­te die Repu­blik das Kre­dit­kar­ten­un­ter­neh­men auf Unter­las­sung der Ver­wen­dung der Fotos. Sie wen­de jähr­lich Mil­lio­nen­be­trä­ge zur Erhal­tung des Schlos­ses auf und mache Wer­bung dafür, wor­auf sich unter ande­rem der gute Ruf des Schlos­ses grün­de. Eine kom­mer­zi­el­le Nut­zung der Fotos sei nur mit ihrer Zustim­mung erlaubt.

Der Obers­te Gerichts­hof (OGH) sah das jedoch anders und erlaub­te dem Kre­dit­kar­ten­un­ter­neh­men die Ver­wen­dung der Fotos zu Ger­be­zwe­cken. Anders der deut­sche Bun­des­ge­richts­hof (BGH)2: Die „Stif­tung Preu­ßi­scher Kul­tur­be­sitz“, eine öffent­lich-recht­li­che Stif­tung der Län­der Ber­lin und Bran­den­burg, ging gegen eine Agen­tur vor, die eige­ne Fotos von Schloss Sans­sou­ci und der dor­ti­gen Park­an­la­ge kom­mer­zi­ell nutz­te. Das war laut BGH unzulässig.

Bei­de Ent­schei­dun­gen, sowohl jene des OGH als auch die des BGH, stam­men aus dem­sel­ben Jahr, näm­lich 2013. Wor­in liegt nun der Unter­schied? Gene­rell gilt, dass man Fotos nie ohne Zustim­mung des Foto­gra­fen ver­wer­ten darf, es sei denn, der Foto­graf ist vor mehr als 70 Jah­ren ver­stor­ben. Das gilt auch für Fotos von Gebäu­den. Fer­tigt man hin­ge­gen eige­ne Fotos von Gebäu­den an oder lässt sich die Rech­te vom Foto­gra­fen abtre­ten, gibt es die soge­nann­te „freie Werk­nut­zung“. In Öster­reich etwa ist es zuläs­sig, Bau­ten (aber auch Skulp­tu­ren), die sich blei­bend an einem öffent­li­chen Ort befin­den, zu foto­gra­fie­ren und die­se Fotos auch zu ver­brei­ten und zu nut­zen. Für Wer­ke, bei denen kein urhe­ber­recht­li­cher Schutz mehr besteht (also nach Ablauf von 70 Jah­ren seit dem Tod des Urhe­bers) wäre die Nut­zung auch ohne die­se Aus­nah­me­re­ge­lung frei.

Grund­sätz­lich gilt also, dass man Gebäu­de an öffent­li­chen Orten foto­gra­fie­ren und die­se Fotos auch nut­zen darf. War­um hat der BGH dann aber die Nut­zung der Fotos von Sans­sou­ci verboten? 

Neben dem Urhe­ber­recht spielt auch das Eigen­tums­recht eine Rol­le. Der Eigen­tü­mer einer Sache, und dazu zäh­len auch Gebäu­de, kann nahe­zu frei bestim­men, was mit sei­ner Sache gesche­hen soll. Die Stif­tung Preu­ßi­scher Kul­tur­be­sitz ist Eigen­tü­me­rin des Schlos­ses Sans­sou­ci und konn­te des­halb auch bestim­men, wer die­se Grund­stü­cke betre­ten darf und zu wel­chen Bedin­gun­gen das Betre­ten erlaubt ist. Die Stif­tung erlaub­te das Betre­ten nur unter der Bedin­gung, dass die kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung von Fotos, die von ihren Grund­stü­cken aus gemacht wer­den, ihrer Zustim­mung bedarf. Der BGH sah also in der Nut­zung der Fotos durch die Agen­tur einen Ein­griff in das Eigen­tums­recht und die ver­trag­li­chen Nut­zungs­be­din­gun­gen, da die Fotos von den Grund­stü­cken der Stif­tung aus gemacht wurden.

Der OGH hin­ge­gen befass­te sich mit die­ser Pro­ble­ma­tik nur am Ran­de. Er stell­te fest, dass in Öster­reich kein eigen­tums­recht­li­cher Anspruch des Grund­stücks­in­ha­bers in Bezug auf Fotos von Gebäu­den besteht. Aus dem Urteil geht aller­dings nicht her­vor, ob es Beschrän­kun­gen für das Foto­gra­fie­ren auf dem Schloss­grund­stück gab oder ob die Fotos über­haupt von einem Ort außer­halb des Grund­stü­ckes gemacht wur­den. Die Nut­zung von Fotos, die von einem ande­ren Grund­stück aus gemacht wer­den, kann der Eigen­tü­mer im Sin­ne der frei­en Werk­nut­zung näm­lich ohne­hin nicht ver­bie­ten, auch nicht in Deutschland.

Noch eine Anmer­kung: Das glei­che Pro­blem stellt sich bei Fotos von Gemäl­den in Muse­en oder Aus­stel­lun­gen. Mit die­ser Pro­ble­ma­tik hat­ten sich jüngst das Land­ge­richt Stutt­gart und das Land­ge­richt Ber­lin zu befas­sen. In Anleh­nung an die Judi­ka­tur zu den Preu­ßi­schen Schlös­sern ver­nein­ten bei­de Gerich­te ein Nut­zungs­recht an sol­chen Fotos, wenn das Muse­um in sei­ner Haus­ord­nung das Foto­gra­fie­ren der Bil­der ver­bo­ten hatte.

1 OGH 17.12.2013, 4 Ob 176/13f
2 BGH 01.03.2013, V ZR 14/12
3 LG Stutt­gart 17 O 690/15
4 LG Ber­lin 31.05.2016, 15 O 428/15

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Dr. Georg Huber, LL.M. ist Partner der Innsbrucker Rechtsanwaltskanzlei Greiter Pegger Kofler & Partner. Er hat in Innsbruck und Chicago studiert und ist sowohl in Österreich als auch New York als Rechtsanwalt zugelassen. Zu seinen bevorzugten Tätigkeitsgebieten zählen unter anderem IT- und IP-Recht, wobei er sich auch immer wieder mit urheberrechtlichen Fragen befasst.

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