Kaiserin Maria Theresia und König Friedrich II. von Preussen waren Zeitgenossen und Gegner in kriegerischen Auseinandersetzungen. Was sie verbinde, sind ihre Schlösser: Kaiserin Maria Theresia liess das Schloss Schönbrunn um- und ausbauen, König Friedrich II. errichtete in Potsdamm Schloss Sanssouci. Beide Schlösser zählen heute zum Unesco Weltkulturerbe und trotzdem wird die Frage des Umganges mit Fotos der beiden Bauwerke von Gerichten in Österreich und Deutschland unterschiedlich behandelt.
Zunächst zu Schloss Schönbrunn: Ein Kreditkartenunternehmen verwendete für Werbezwecke eigene Fotos des Schlosses und der Gloriette. Eigentümerin des Gesamtkomplexes Schönbrunn ist (indirekt) die Republik Österreich. Über eine Tochter-GmbH klagte die Republik das Kreditkartenunternehmen auf Unterlassung der Verwendung der Fotos. Sie wende jährlich Millionenbeträge zur Erhaltung des Schlosses auf und mache Werbung dafür, worauf sich unter anderem der gute Ruf des Schlosses gründe. Eine kommerzielle Nutzung der Fotos sei nur mit ihrer Zustimmung erlaubt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das jedoch anders und erlaubte dem Kreditkartenunternehmen die Verwendung der Fotos zu Gerbezwecken. Anders der deutsche Bundesgerichtshof (BGH)2: Die „Stiftung Preußischer Kulturbesitz“, eine öffentlich-rechtliche Stiftung der Länder Berlin und Brandenburg, ging gegen eine Agentur vor, die eigene Fotos von Schloss Sanssouci und der dortigen Parkanlage kommerziell nutzte. Das war laut BGH unzulässig.
Beide Entscheidungen, sowohl jene des OGH als auch die des BGH, stammen aus demselben Jahr, nämlich 2013. Worin liegt nun der Unterschied? Generell gilt, dass man Fotos nie ohne Zustimmung des Fotografen verwerten darf, es sei denn, der Fotograf ist vor mehr als 70 Jahren verstorben. Das gilt auch für Fotos von Gebäuden. Fertigt man hingegen eigene Fotos von Gebäuden an oder lässt sich die Rechte vom Fotografen abtreten, gibt es die sogenannte „freie Werknutzung“. In Österreich etwa ist es zulässig, Bauten (aber auch Skulpturen), die sich bleibend an einem öffentlichen Ort befinden, zu fotografieren und diese Fotos auch zu verbreiten und zu nutzen. Für Werke, bei denen kein urheberrechtlicher Schutz mehr besteht (also nach Ablauf von 70 Jahren seit dem Tod des Urhebers) wäre die Nutzung auch ohne diese Ausnahmeregelung frei.
Grundsätzlich gilt also, dass man Gebäude an öffentlichen Orten fotografieren und diese Fotos auch nutzen darf. Warum hat der BGH dann aber die Nutzung der Fotos von Sanssouci verboten?
Neben dem Urheberrecht spielt auch das Eigentumsrecht eine Rolle. Der Eigentümer einer Sache, und dazu zählen auch Gebäude, kann nahezu frei bestimmen, was mit seiner Sache geschehen soll. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist Eigentümerin des Schlosses Sanssouci und konnte deshalb auch bestimmen, wer diese Grundstücke betreten darf und zu welchen Bedingungen das Betreten erlaubt ist. Die Stiftung erlaubte das Betreten nur unter der Bedingung, dass die kommerzielle Verwertung von Fotos, die von ihren Grundstücken aus gemacht werden, ihrer Zustimmung bedarf. Der BGH sah also in der Nutzung der Fotos durch die Agentur einen Eingriff in das Eigentumsrecht und die vertraglichen Nutzungsbedingungen, da die Fotos von den Grundstücken der Stiftung aus gemacht wurden.
Der OGH hingegen befasste sich mit dieser Problematik nur am Rande. Er stellte fest, dass in Österreich kein eigentumsrechtlicher Anspruch des Grundstücksinhabers in Bezug auf Fotos von Gebäuden besteht. Aus dem Urteil geht allerdings nicht hervor, ob es Beschränkungen für das Fotografieren auf dem Schlossgrundstück gab oder ob die Fotos überhaupt von einem Ort außerhalb des Grundstückes gemacht wurden. Die Nutzung von Fotos, die von einem anderen Grundstück aus gemacht werden, kann der Eigentümer im Sinne der freien Werknutzung nämlich ohnehin nicht verbieten, auch nicht in Deutschland.
Noch eine Anmerkung: Das gleiche Problem stellt sich bei Fotos von Gemälden in Museen oder Ausstellungen. Mit dieser Problematik hatten sich jüngst das Landgericht Stuttgart und das Landgericht Berlin zu befassen. In Anlehnung an die Judikatur zu den Preußischen Schlössern verneinten beide Gerichte ein Nutzungsrecht an solchen Fotos, wenn das Museum in seiner Hausordnung das Fotografieren der Bilder verboten hatte.
1 OGH 17.12.2013, 4 Ob 176/13f
2 BGH 01.03.2013, V ZR 14/12
3 LG Stuttgart 17 O 690/15
4 LG Berlin 31.05.2016, 15 O 428/15