Die goldene Adele

Restitution von Kunstgegenständen in Österreich

Einer der bekann­tes­ten öster­rei­chi­schen Resti­tu­ti­ons­fäl­le ist der Streit um Klimts „Gol­de­ne Ade­le“ (Ade­le Bloch-Bau­er I). Die Erben von Fer­di­nand und Ade­le Bloch-Bau­er kämpf­ten jah­re­lang um die Rück­ga­be die­ses und ande­rer Bil­der. Im Jahr 2006 resti­tu­ier­te die Repu­blik das Bild. Es wur­de dann von den Erben an Ronald Lau­der für kol­por­tier­te 135 Mio. US$ ver­kauft und ist seit­dem in der Neu­en Gale­rie in New York aus­ge­stellt. Der Rechts­streit kam 2015 mit Helen Mir­ren in der Haupt­rol­le als Spiel­film („Die Frau in Gold“) in stark ver­ein­fach­ter Form in die Kinos.

Ein wei­te­rer Fall geht der­zeit durch die Medi­en: Im Jahr 2001 wur­de Klimts „Apfel­baum II“ an die Erben der Nora Sti­as­ny resti­tu­iert, aber offen­bar zu Unrecht, da das Bild nie in ihrem Eigen­tum war. Wo sich das Gemäl­de heu­te befin­det, ist unbe­kannt. Die­se bei­den pro­mi­nen­ten Fäl­le bie­ten Anlass, sich mit der recht­li­chen Sei­te der Kunst­rück­ga­be in Öster­reich näher zu befas­sen. 1998 wur­de das Kul­tur­rück­ga­be­ge­setz (KRG) ein­stim­mig im Par­la­ment beschlos­sen. Es regelt die Rück­ga­be von Kunst­ge­gen­stän­den im Besitz des Bun­des, die ent­we­der im Natio­nal­so­zia­lis­mus den Eigen­tü­mern unrecht­mä­ßig ent­zo­gen oder nach 1945 als „Gegen­leis­tung“ für die Ertei­lung von Aus­fuhr­be­wil­li­gun­gen für ande­re Kunst­wer­ke dem Bund über­las­sen wur­den. Die damals meist aus­ge­wan­der­ten Eigen­tü­mer haben nach 1945 sol­chen „Über­las­sun­gen“ oft nur des­halb zuge­stimmt, um wenigs­tens eini­ge ihrer Kunst­wer­ke aus Öster­reich aus­füh­ren zu dür­fen. Der Bun­des­mi­nis­ter für Unter­richt, Kunst und Kul­tur wird im KRG ermäch­tigt, die ursprüng­li­chen Eigen­tü­mer fest­zu­stel­len und Kunst­ge­gen­stän­de an sie oder ihre Erben zurückzugeben.

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Ade­le Bloch-Bau­er I, Gus­tav Klimt, 1907, Öl Sil­ber und Gold auf Lein­wand, 138 × 138 cm, Neue Gale­rie (New York)

Davor hat er jedoch die Emp­feh­lung eines Bei­ra­tes ein­zu­ho­len, der wie­der­um sei­ne Emp­feh­lun­gen auf­grund eines Berich­tes der Kom­mis­si­on für Pro­ve­ni­enz­for­schung erstellt. Das Gesetz gewährt den ursprüng­li­chen Eigen­tü­mern oder Erben kei­nen recht­lich durch­setz­ba­ren Anspruch auf Rück­ga­be; den­noch wur­den bereits zehn­tau­sen­de Objek­te rück­über­eig­net. Gera­de die Pro­ve­ni­enz­for­schung stellt sich dabei häu­fig als sehr schwie­rig dar, und es ist nicht immer mög­lich, die ursprüng­li­chen Eigen­tü­mer oder deren Erben zu ermit­teln. Kunst­ge­gen­stän­de kön­nen daher auch an den Natio­nal­fonds für Opfer des Natio­nal­so­zia­lis­mus zur Ver­wer­tung über­eig­net wer­den. Dass bei der Pro­ve­ni­enz­for­schung auch Feh­ler pas­sie­ren kön­nen, zeigt die irr­tüm­li­che Resti­tu­ti­on von Klimts „Apfel­baum II“.

Auch die Bun­des­län­der und eini­ge Gemein­den haben ent­spre­chen­de Rege­lun­gen für die Resti­tu­ti­on ihrer Kunst­ge­gen­stän­de erlas­sen, sodass nicht nur Bestän­de des Bun­des erfasst sind. Der Fall der „Gol­de­nen Ade­le“ ist eini­ger­ma­ßen kom­pli­ziert. Anfang des 20. Jahr­hun­derts beauf­trag­te Fer­di­nand Bloch-Bau­er den Maler Gus­tav Klimt, sei­ne Frau Ade­le Bloch-Bau­er zu malen. Er bezahl­te das Bild auch. Als Ade­le 1925 ver­starb, nahm sie in ihr Tes­ta­ment die Bit­te auf, ihr Ehe­mann möge das Bild nach sei­nem Tod der Öster­rei­chi­schen Staats­ga­le­rie (im Bel­ve­de­re) über­las­sen. Fer­di­nand Bloch-Bau­er ver­sprach im Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren, die­se Bit­te zu erfül­len. 1938 emi­grier­te er zunächst nach Prag, dann in die Schweiz. Sein zurück­ge­las­se­nes öster­rei­chi­sches Ver­mö­gen wur­de von den Natio­nal­so­zia­lis­ten zur Til­gung angeb­li­cher Steu­er­schul­den ver­wer­tet. 1940 stimm­te Fer­di­nand Bloch-Bau­er nolens volens aus dem Exil einem Ver­gleich zur Besei­ti­gung der ihm ange­dach­ten (und wohl von den Nazis erfun­de­nen) Steu­er­schul­den zu. Laut die­sem Ver­gleich ging unter ande­rem die „Gol­de­ne Ade­le“ an die Öster­rei­chi­sche Staatsgalerie.

Nach 1945 bemüh­ten sich Fer­di­nand Bloch-Bau­er und sei­ne Erben um die Rück­ga­be der „Gol­de­nen Ade­le“ und ande­rer Bil­der. Um eine Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung für die­se ande­ren Bil­der zu erhal­ten, aner­kann­ten sie im Jahr 1948, dass die „Gol­de­ne Ade­le“ der Öster­rei­chi­sche Staats­ga­le­rie zuste­he, weil dies Fer­di­nand 1925 im Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren nach sei­ner Frau Ade­le zuge­sagt hat­te. Das Bild ver­blieb damals also im Bel­ve­de­re. Maria Alt­mann, eine der Erbin­nen, begehr­te dann aber im Jahr 1999 die Rück­über­eig­nung des Bil­des nach den Bestim­mun­gen des damals neu erlas­se­nen KRG. Der Bei­rat sprach sich jedoch dage­gen aus, wes­halb Bun­des­mi­nis­te­rin Eli­sa­beth Geh­rer die Rück­ga­be ablehn­te. Dar­auf­hin wur­de von den Erben in den USA ein Zivil­pro­zess gegen die Repu­blik Öster­reich ange­strengt. Im Mai 2005 einig­ten sich die Par­tei­en dann aber dar­auf, das Ver­fah­ren nur mehr vor einem öster­rei­chi­schen Schieds­ge­richt wei­ter­zu­füh­ren. Am 15. Jän­ner 2006 ent­schied das Schieds­ge­richt schließ­lich, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Resti­tu­ti­on des Bil­des vor­la­gen. Die Repu­blik hat dar­auf­hin das Bild an die Erben des Fer­di­nand Bloch-Bau­er zurückgestellt.

Die Rechts­fra­gen im Streit um die „Gol­de­ne Ade­le“ waren eini­ger­ma­ßen kom­plex: Zunächst war nicht klar, wer denn zum Zeit­punkt von Ade­les Tod im Jahr 1925 tat­säch­lich Eigen­tü­mer des Bil­des war: War es Fer­di­nand oder war es Ade­le? Immer­hin hat­te Fer­di­nand das Bild in Auf­trag gege­ben und bezahlt. Viel­leicht hat er es aber auch Ade­le geschenkt. Wäre Fer­di­nand der Eigen­tü­mer gewe­sen, hät­te Ade­le in ihrem Tes­ta­ment gar nicht über das Bild ver­fü­gen kön­nen. War hin­ge­gen Ade­le tat­säch­lich die Eigen­tü­me­rin, stell­te sich die Fra­ge, ob sie ihren Mann im Tes­ta­ment über­haupt recht­lich wirk­sam zur Über­las­sung des Bil­des an die Öster­rei­chi­sche Staats­ga­le­rie ver­pflich­ten konn­te und ob das Ver­spre­chen des Fer­di­nand, das Bild an die Staats­ga­le­rie zu über­tra­gen, recht­lich bin­dend war. Frag­lich war auch, wel­che Qua­li­tät die Eini­gung mit der Repu­blik aus dem Jahr 1948 im Zuge der Aus­fuhr ande­rer Bil­der hat­te. In die­ser Eini­gung wur­de von den Erben qua­si aner­kannt, dass das Bild auf­grund der tes­ta­men­ta­ri­schen Ver­fü­gung von Ade­le der Repu­blik Öster­reich zusteht.

Das Schieds­ge­richt beant­wor­te­te nicht all die­se Fra­gen abschlie­ßend, son­dern sah es als aus­rei­chend an, dass das Bild nach 1945 „Ver­hand­lungs­mas­se“ über ein Aus­fuhr­ersu­chen für ande­re Kunst­ge­gen­stän­de war. Es ent­schied daher zuguns­ten der Erben. Die­ser Fall zeigt exem­pla­risch, wie schwie­rig und kom­plex Resti­tu­ti­ons­ver­fah­ren in der Pra­xis sein kön­nen und dass es nicht immer ein­deu­ti­ge Lösun­gen gibt. Hier waren es recht­li­che Fra­gen, beim „Apfel­baum II“ eher his­to­risch­fak­ti­sche Fragen.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­ti­on zur Kunst­rück­ga­be: www.kunstrestitution.at und www.provenienzforschung.at

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geschrieben von

Dr. Georg Huber, LL.M. ist Partner der Innsbrucker Rechtsanwaltskanzlei Greiter Pegger Kofler & Partner. Er hat in Innsbruck und Chicago studiert und ist sowohl in Österreich als auch New York als Rechtsanwalt zugelassen. Zu seinen bevorzugten Tätigkeitsgebieten zählen unter anderem IT- und IP-Recht, wobei er sich auch immer wieder mit urheberrechtlichen Fragen befasst.

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