Die österreichische Privatstiftung – ein Rechtssubjekt als möglicher Träger grosser Kunstsammlungen.
Die Privatstiftung nach der Definition des österreichischen Privatstiftungsrechts ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose Vermögensmasse, die einen bestimmten Zweck dient. Die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung durch den Stifter erfolgt durch einen Schenkungsvorgang oder durch ein Rechtsgeschäft von Todes wegen. Das Eigentumsrecht am Vermögen wird an die Privatstiftung übertragen und verlässt die Vermögenssphäre des oder der Stifter. Das Vermögen unterliegt ab diesem Zeitpunkt dem Willen des Stiftungsvorstandes, dessen Aufgabe im wesentlichen in der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
Die Gründe für die Errichtung einer Privatstiftung sind vielfältig. Die Privatstiftung ist eine Alternative zum Erbrecht einschließlich der oft nicht gewünschten Folgen des Pflichtteilsrechts. Das Vermögen des Stifters kann auch nach dessen Ableben in einer Einheit erhalten bleiben und muss nicht notwendigerweise im Zuge einer Erbfolge zerteilt werden. Dennoch können die Erträgnisse aus dem Vermögen zur Versorgung der Familie oder nahestehender Personen über die Einräumung einer Begünstigtenstellung verwendet werden. Eine Privatstiftung wird heute in den seltensten Fällen aus rein steuerlichen Motiven errichtet; die Steuerreformen der letzten Jahre haben die Begünstigungen der Privatstiftungen stark eingeschränkt und die Attraktivität vom steuerlichen Gesichtspunkt beseitigt.
Die Privatstiftung ist eine juristische Person. Das Vermögen der Privatstiftung erlangt diese durch die Vermögensübertragung von Seiten des Stifters. Das Stiftungsvermögen muss eine Mindesthöhe von einer EUR 70.000 aufweisen. Die Errichtung der Privatstiftung und die Vermögenswidmung erfolgen im Rahmen der Stiftungsurkunde – eine notarielle Urkunde die beim Firmenbuchgericht aufliegt und auch öffentlich einsichtlich ist. Die Stiftungszusatzurkunde liegt nicht öffentlich auf; daher werden in der Praxis Stiftungen meist mit den Mindestbarmitteln errichtet und alle weiteren Bestimmungen finden sich in der nicht öffentlichen Stiftungszusatzurkunde. Der Stiftungszweck wird in der Stiftungsurkunde festgelegt. Die Verwaltung obliegt dem Stiftungsvorstand. Der oder die Stifter können Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein. Die Erträgnisse aus der Stiftung können – sofern dies der Stiftungszweck vorsieht – zur Versorgung von Begünstigten verwendet werden. Ein Begünstigter darf nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
Die Übertragung des Vermögens an die Stiftung löst eine 2,5%ige Stiftungseingangssteuer aus. Diese kommt einer Schenkungssteuer gleich, die bei der Übertragung von Vermögen unter natürlichen Personen derzeit in Österreich grundsätzlich nicht erhoben wird. Bei der Übertragung von Sachvermögen ist dieses zu bewerten; gerade am Kunstmarkt eine nicht immer leicht zu lösende Fragestellung. Die Stiftung als Vermögensmasse unterliegt mit ihrem Einkommen der 25%igen Körperschaftsteuer – außer sie verfolgt einen begünstigten, z.B. gemeinnützen Zweck. Die Zuwendung an die Begünstigten unterliegt einet 27,5%igen Kapitalertragsteuer und wird somit gleich besteuert, wie die Dividendenauszahlung aus einer Aktiengesellschaft, Zinsen auf einem Sparguthaben oder Erträgnissen aus Wertpapieren. Aus diesen Besteuerungsvorgängen ist ersichtlich, dass die Besteuerungssituation nicht alleiniger Grund für die Errichtung einer Stiftung sein wird.
Durch die Privatstiftung gelingt es aber dennoch beispielsweise große Kunstsammlungen als Einheit zu erhalten. Ferner unterliegen die Kunstgegenstände der Verwaltung und Verantwortung von sachkundigen Personen, die zum Stiftungsvorstand bestellt werden. Der Stifter gibt im Zeitpunkt der Vermögenswidmung den mit diesem Vermögen zu erreichenden Zweck vor. Die Kunstgegenstände verlassen zwar die Eigentümersphäre des Sammlers; dennoch unterliegen diese bis zur Änderung des Stiftungszwecks dem Willen des Stifters. Die Änderung des Stiftungszwecks kann ausschließlich durch den Stifter erfolgen und ist grundsätzlich zeitlich mit dessen Tod befristet. Sollten die Stifterrechte auch nach dem Tod bestehen bleiben, müsste der Stifter diese beispielsweise durch Beiziehung einer weiteren juristischen Person als weiteren Stifter schützen.
Die Privatstiftung ist somit ein taugliches Rechtsinstitut zum Schutz und Erhalt von Vermögensmassen. Der Stifter kann durch die Definition des Stiftungszwecks seinen Willen auch nach seinem Ableben als solches durchsetzen.