Mein Wille geschehe – auch noch nach meinem Tod

Die österreichische Privatstiftung – ein Rechtssubjekt als möglicher Träger grosser Kunstsammlungen.

Die Pri­vat­stif­tung nach der Defi­ni­ti­on des öster­rei­chi­schen Pri­vat­stif­tungs­rechts ist ein Rechts­trä­ger, dem vom Stif­ter ein Ver­mö­gen gewid­met ist, um durch des­sen Nut­zung, Ver­wal­tung und Ver­wer­tung der Erfül­lung eines erlaub­ten, vom Stif­ter bestimm­ten Zwecks zu die­nen. Die Pri­vat­stif­tung ist eine eigen­tü­mer­lo­se Ver­mö­gens­mas­se, die einen bestimm­ten Zweck dient. Die Ver­mö­gens­wid­mung an eine Pri­vat­stif­tung durch den Stif­ter erfolgt durch einen Schen­kungs­vor­gang oder durch ein Rechts­ge­schäft von Todes wegen. Das Eigen­tums­recht am Ver­mö­gen wird an die Pri­vat­stif­tung über­tra­gen und ver­lässt die Ver­mö­gens­sphä­re des oder der Stif­ter. Das Ver­mö­gen unter­liegt ab die­sem Zeit­punkt dem Wil­len des Stif­tungs­vor­stan­des, des­sen Auf­ga­be im wesent­li­chen in der ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung des Ver­mö­gens zur Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks dient.

Die Grün­de für die Errich­tung einer Pri­vat­stif­tung sind viel­fäl­tig. Die Pri­vat­stif­tung ist eine Alter­na­ti­ve zum Erbrecht ein­schließ­lich der oft nicht gewünsch­ten Fol­gen des Pflicht­teils­rechts. Das Ver­mö­gen des Stif­ters kann auch nach des­sen Able­ben in einer Ein­heit erhal­ten blei­ben und muss nicht not­wen­di­ger­wei­se im Zuge einer Erb­fol­ge zer­teilt wer­den. Den­noch kön­nen die Erträg­nis­se aus dem Ver­mö­gen zur Ver­sor­gung der Fami­lie oder nahe­ste­hen­der Per­so­nen über die Ein­räu­mung einer Begüns­tig­ten­stel­lung ver­wen­det wer­den. Eine Pri­vat­stif­tung wird heu­te in den sel­tens­ten Fäl­len aus rein steu­er­li­chen Moti­ven errich­tet; die Steu­er­re­for­men der letz­ten Jah­re haben die Begüns­ti­gun­gen der Pri­vat­stif­tun­gen stark ein­ge­schränkt und die Attrak­ti­vi­tät vom steu­er­li­chen Gesichts­punkt beseitigt.

Die Pri­vat­stif­tung ist eine juris­ti­sche Per­son. Das Ver­mö­gen der Pri­vat­stif­tung erlangt die­se durch die Ver­mö­gens­über­tra­gung von Sei­ten des Stif­ters. Das Stif­tungs­ver­mö­gen muss eine Min­dest­hö­he von einer EUR 70.000 auf­wei­sen. Die Errich­tung der Pri­vat­stif­tung und die Ver­mö­gens­wid­mung erfol­gen im Rah­men der Stif­tungs­ur­kun­de – eine nota­ri­el­le Urkun­de die beim Fir­men­buch­ge­richt auf­liegt und auch öffent­lich ein­sicht­lich ist. Die Stif­tungs­zu­satz­ur­kun­de liegt nicht öffent­lich auf; daher wer­den in der Pra­xis Stif­tun­gen meist mit den Min­dest­bar­mit­teln errich­tet und alle wei­te­ren Bestim­mun­gen fin­den sich in der nicht öffent­li­chen Stif­tungs­zu­satz­ur­kun­de. Der Stif­tungs­zweck wird in der Stif­tungs­ur­kun­de fest­ge­legt. Die Ver­wal­tung obliegt dem Stif­tungs­vor­stand. Der oder die Stif­ter kön­nen Mit­glie­der des Stif­tungs­vor­stan­des sein. Die Erträg­nis­se aus der Stif­tung kön­nen – sofern dies der Stif­tungs­zweck vor­sieht – zur Ver­sor­gung von Begüns­tig­ten ver­wen­det wer­den. Ein Begüns­tig­ter darf nicht Mit­glied des Stif­tungs­vor­stan­des sein.

Die Über­tra­gung des Ver­mö­gens an die Stif­tung löst eine 2,5%ige Stif­tungs­ein­gangs­steu­er aus. Die­se kommt einer Schen­kungs­steu­er gleich, die bei der Über­tra­gung von Ver­mö­gen unter natür­li­chen Per­so­nen der­zeit in Öster­reich grund­sätz­lich nicht erho­ben wird. Bei der Über­tra­gung von Sach­ver­mö­gen ist die­ses zu bewer­ten; gera­de am Kunst­markt eine nicht immer leicht zu lösen­de Fra­ge­stel­lung. Die Stif­tung als Ver­mö­gens­mas­se unter­liegt mit ihrem Ein­kom­men der 25%igen Kör­per­schaft­steu­er – außer sie ver­folgt einen begüns­tig­ten, z.B. gemein­nüt­zen Zweck. Die Zuwen­dung an die Begüns­tig­ten unter­liegt einet 27,5%igen Kapi­tal­ertrag­steu­er und wird somit gleich besteu­ert, wie die Divi­den­den­aus­zah­lung aus einer Akti­en­ge­sell­schaft, Zin­sen auf einem Spar­gut­ha­ben oder Erträg­nis­sen aus Wert­pa­pie­ren. Aus die­sen Besteue­rungs­vor­gän­gen ist ersicht­lich, dass die Besteue­rungs­si­tua­ti­on nicht allei­ni­ger Grund für die Errich­tung einer Stif­tung sein wird.

Durch die Pri­vat­stif­tung gelingt es aber den­noch bei­spiels­wei­se gro­ße Kunst­samm­lun­gen als Ein­heit zu erhal­ten. Fer­ner unter­lie­gen die Kunst­ge­gen­stän­de der Ver­wal­tung und Ver­ant­wor­tung von sach­kun­di­gen Per­so­nen, die zum Stif­tungs­vor­stand bestellt wer­den. Der Stif­ter gibt im Zeit­punkt der Ver­mö­gens­wid­mung den mit die­sem Ver­mö­gen zu errei­chen­den Zweck vor. Die Kunst­ge­gen­stän­de ver­las­sen zwar die Eigen­tü­mer­sphä­re des Samm­lers; den­noch unter­lie­gen die­se bis zur Ände­rung des Stif­tungs­zwecks dem Wil­len des Stif­ters. Die Ände­rung des Stif­tungs­zwecks kann aus­schließ­lich durch den Stif­ter erfol­gen und ist grund­sätz­lich zeit­lich mit des­sen Tod befris­tet. Soll­ten die Stif­ter­rech­te auch nach dem Tod bestehen blei­ben, müss­te der Stif­ter die­se bei­spiels­wei­se durch Bei­zie­hung einer wei­te­ren juris­ti­schen Per­son als wei­te­ren Stif­ter schützen.

Die Pri­vat­stif­tung ist somit ein taug­li­ches Rechts­in­sti­tut zum Schutz und Erhalt von Ver­mö­gens­mas­sen. Der Stif­ter kann durch die Defi­ni­ti­on des Stif­tungs­zwecks sei­nen Wil­len auch nach sei­nem Able­ben als sol­ches durchsetzen.

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geschrieben von

Steuerberater, Certified Public Accountant, Universitätslektor, Prüfungskommissär der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

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