Was ist Kunst?

Das Steuerrecht sucht nach Antworten.

Das öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er­ge­setz begüns­tigt die Umsät­ze von Künst­lern sowie die Umsät­ze mit Kunst­ge­gen­stän­den. Die Umsatz­steu­er ist eine Ver­kehr­steu­er und erfasst alle Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen, die ein Unter­neh­mer im Inland gegen Ent­gelt erbringt; der Nor­mal­steu­er­satz beträgt 20% und bewirkt fak­tisch eine Erhö­hung des zu zah­len­den Kauf­prei­ses für den Kon­su­men­ten. Zur För­de­rung der Berei­che „Kunst“ und „Kul­tur“ ermä­ßigt sich der Steu­er­satz für die Umsät­ze eines Künst­lers sowie für die Umsät­ze aus dem Han­del mit Kunst­ge­gen­stän­den auf 13%. Der vom Käu­fer zu zah­len­de Brut­to­kauf­preis wird mit dem Ziel der Nach­fra­ge­er­hö­hung zu Las­ten des Steu­er­auf­kom­mens redu­ziert. Für die Begrif­fe „Kunst“ und „Künst­ler“ fin­det das Steu­er­recht aller­dings nur teil­wei­se die pas­sen­den Definitionen.

Nach der ein­schlä­gi­gen Recht­spre­chung der Höchst­ge­rich­te gilt ein Unter­neh­mer aus der Sicht des Steu­er­rechts als Künst­ler, wenn er eine per­sön­li­che und  igen­schöp­fe­ri­sche Tätig­keit in einem umfas­sen­den Kunst­fach auf­grund künst­le­ri­scher Bega­bung ent­fal­tet und sich nicht dar­auf beschränkt, Erlern­ba­res oder Erlern­tes wie­der­zu­ge­ben. Es wer­den Leis­tun­gen vor­aus­ge­setzt, in denen sich sei­ne indi­vi­du­el­le Anschau­ung und Gestal­tungs­kraft wider­spie­geln und die eine künst­le­ri­sche Gestal­tungs­hö­he errei­chen; dies ist ins­be­son­de­re dann nicht der Fall, wenn der Unter­neh­mer For­men aus dem all­ge­mei­nen For­men­schatz ent­nimmt, er auf bekann­te Vor­bil­der zurück­greift oder wenn er im Bereich der Auf­trags­kunst vom Auf­trag­ge­ber der­art stark ein­ge­schränkt wird, dass er sich selbst nicht mehr ent­fal­ten kann. Anhand die­ser all­ge­mei­nen Vor­ga­ben aus der Recht­spre­chung gilt es nun­mehr zu ent­schei­den, ob wir es mit einem Künst­ler zu tun haben bzw. ob ein gehan­del­ter Gegen­stand von einem Künst­ler geschaf­fen wurde.

Die Begrif­fe Kunst und Künst­ler sind im Gesetz nur unzu­rei­chend geregelt. 

Die­se eher all­ge­mein gehal­te­nen Defi­ni­tio­nen der Begrif­fe „Kunst“ und „Künst­ler“ wer­den durch eine Viel­zahl von höchst­ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen unter­mau­ert. Zur Ver­an­schau­li­chung der aktu­el­len Unbe­stimmt­heit der bei­den Tat­be­stän­de wer­den nach­ste­hen­de Erkennt­nis­se aus­zugs­wei­se dargestellt:

Die Gebrauchs­eig­nung eines Gegen­stan­des schließt kei­nes­wegs aus, dass die in der Her­stel­lung eines Gegen­stan­des bestehen­de Tätig­keit eine künst­le­ri­sche Tätig­keit ist; der Gebrauchs­wert kann einem Gegen­stand somit nicht auto­ma­tisch die Eigen­schaft als Kunst­werk nehmen.

Nur das geschaf­fe­ne Werk kann Auf­schluß dar­über geben, ob ein Kunst­werk vor­liegt oder nicht; bei der Beur­tei­lung der Fra­ge nach der Künst­ler­ei­gen­schaft kön­nen Umstän­de wie Aus­bil­dungs­ort, der urhe­ber­recht­li­che Schutz der Wer­ke, die Mit­glied­schaft bei der Berufs­ver­ei­ni­gung bil­den­der Künst­ler oder ein Gut­ach­ten des jeweils für Kunst und Kul­tur zustän­di­gen Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Zwe­cke der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung und eini­ges mehr als Indi­zi­en berück­sich­tigt wer­den; Ent­schei­dend ist jedoch, das sich die Finanz­be­hör­de ein­ge­hend mit den vor­ge­leg­ten Wer­ken auseinandersetzt.

Der Umstand, dass es sich um ein Uni­kat han­delt, ist nicht aus­rei­chend, um ein Werk zu einem Kunst­werk zu machen.

Eine abge­schlos­se­ne künst­le­ri­sche Hoch­schul­bil­dung ist nur ein Indiz für die Künst­ler­ei­gen­schaft; auch dies­falls hat die Behör­de die Künst­ler­ei­gen­schaft auf Grund der vom Unter­neh­mer ent­fal­te­ten Tätig­keit zu prü­fen. Die Behör­de hat sich dabei an einem reprä­sen­ta­ti­ven Quer­schnitt der Wer­ke eines Künst­lers zu orientieren.

In der Pra­xis wird die Finanz­be­hör­de in vie­len Fäl­len nicht über die not­we­ni­ge Kom­pe­tenz zur Beur­tei­lung der von der Recht­spre­chung vor­ge­ge­be­nen Fra­ge­stel­lun­gen ver­fü­gen. Somit ist die Qua­li­fi­ka­ti­on des Unter­neh­mers als Künst­ler bzw. die Ein­stu­fung eines Wer­kes als Kunst­ge­gen­stan­des und die dar­aus resul­tie­ren­de Erlan­gung von ver­kehr­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen letzt­lich in der Beur­tei­lungs­ge­walt von Sach­ver­stän­di­gen. Ob die­se Tat­sa­che mit dem Grund­satz der Frei­heit von Kunst und Wis­sen­schaft zu ver­ein­ba­ren ist, sei erneut in Fra­ge gestellt.

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geschrieben von

Steuerberater, Certified Public Accountant, Universitätslektor, Prüfungskommissär der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

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