Droit de Suite – das Folgerecht des bildenden Künstlers

Georg Huber, Barbara Rainer

WAS IST DAS „DROIT DE SUITE“? Für bil­den­de Künst­ler stellt der Ver­kauf ihrer Ori­gi­na­le oft die ein­zi­ge Ein­nah­me­quel­le dar. Skulp­tu­ren, Plas­ti­ken aber auch Bil­der, gibt es eben oft nur ein ein­zi­ges Mal oder in limi­tier­ter Aufl age. Im Ver­gleich dazu erzie­len Schrift­stel­ler und Kom­po­nis­ten mit dem Ver­kauf von Ver­viel­fäl­ti­gun­gen (Bücher, CDs, etc), Auf­füh­run­gen oder Sen­dun­gen ihrer Wer­ke lau­fen­de Ein­nah­men. Das Fol­ge­recht („droit de suite“) soll hier einen Aus­gleich schaf­fen und auch den bil­den­den Künst­lern einen Anteil am wirt­schaft­li­chen Erfolg ihrer Wer­ke sichern. In Öster­reich wur­de das Fol­ge­recht erst am 1.1.2006 auf­grund zwin­gen­der EU-Vor­ga­ben eingeführt. 

Neben Öster­reich kann­ten von den dama­li­gen 15 EU-Mit­glied­staa­ten nur Groß­bri­tan­ni­en, Irland und die Nie­der­lan­de kein gesetz­li­ches Fol­ge­recht. Öster­reich hat ledig­lich die Min­dest­an­for­de­run­gen des EU-Rechts umge­setzt, wes­halb das Schutz­ni­veau für Künst­ler nicht beson­ders hoch ist. Beim Fol­ge­recht han­delt es sich um einen „Anspruch des Urhe­bers auf Betei­li­gung an den Erlö­sen, die bei der Wei­ter­ver­äu­ße­rung von Ori­gi­na­len sei­ner Wer­ke erzielt wer­den“. Der Fol­ge­rechts­an­spruch ist unver­äu­ßer­lich und unver­zicht­bar. In Öster­reich haben seit dem 1.1.2012 auch die Erben des Künst­lers Anspruch auf die Fol­ge­rechts­ver­gü­tung. Die­ser Anspruch endet 70 Jah­re nach dem Tod des Künstlers.

WANN STEHT DER FOLGERECHTSANSPRUCH ZU?

Der Fol­ge­rechts­an­spruch steht ledig­lich bei der Wei­ter­ver­äu­ße­rung eines Ori­gi­nals zu. Als Ori­gi­na­le gel­ten Wer­ke, (i) die vom Künst­ler selbst geschaf­fen wur­den, (ii) die von ihm selbst oder unter sei­ner Lei­tung in begrenz­ter Auf­la­ge her­ge­stellt und in der Regel num­me­riert sowie signiert oder auto­ri­siert wor­den sind, oder (iii) die sonst als Ori­gi­na­le ange­se­hen wer­den. Ori­gi­na­le sind somit z.B. Bil­der, Col­la­gen, Zeich­nun­gen, Sti­che, Bild­dru­cke, Litho­gra­phien, Plas­ti­ken, Tapis­se­rien, Kera­mi­ken, Glas­ob­jek­te und Licht­bild­wer­ke. Außer­dem hat der Künst­ler nur dann einen Fol­ge­rechts­an­spruch, wenn „an der Ver­äu­ße­rung ein Ver­tre­ter des Kunst­markts – wie ein Auk­ti­ons­haus, eine Kunst­ga­le­rie oder ein sons­ti­ger Kunst­händ­ler – als Ver­käu­fer, Käu­fer oder Ver­mitt­ler betei­ligt ist“. Zu Ver­tre­tern des „Kunst­markts“ zäh­len auch pri­va­te Kunst­samm­ler, deren Samm­ler­tä­tig­keit auf Erwerb gerich­tet ist. Auf Geschäf­te zwi­schen Pri­va­ten fi ndet die Fol­ge­rechts­re­ge­lung kei­ne Anwen­dung. Auch Wei­ter­ver­äu­ße­run­gen von Pri­vat­per­so­nen an nicht gewinn­ori­en­tier­te öffent­lich zugäng­li­che Muse­en fal­len nicht unter die Folgerechtsregelung.

WIE HOCH IST DIE FOLGERECHTSVERGÜTUNG?

Die Fol­ge­rechts­ver­gü­tung ist abhän­gig vom Ver­kaufs­preis. Sie ist degres­siv gestaf­felt und beträgt, gemes­sen am Ver­kaufs­preis (ohne Steuern),

  • 4% von den ers­ten € 50.000,
  • 3% von den wei­te­ren € 150.000,
  • 1% von den wei­te­ren € 150.000,
  • 0,5% von den wei­te­ren € 150.000 und
  • 0,25% von allen wei­te­ren Beträgen.

Die gesetz­li­che Rege­lung lässt ihrem Wort­laut nach kei­nen Abzug der Anschaf­fungs­kos­ten zu. Kauft also etwa ein Kunst­händ­ler ein Bild um € 100.000 und ver­kauft es um € 150.000, bemisst sich die Fol­ge­rechts­ver­gü­tung am vol­len Ver­kaufs­preis von € 150.000 und nicht an der Dif­fe­renz zwi­schen Anschaf­fungs­kos­ten und Ver­kaufs­preis (das wären in die­sem Bei­spiel € 50.000). Die Fol­ge­rechts­ver­gü­tung ist mit maxi­mal € 12.500 nach oben hin begrenzt. Um die­sen Betrag über­haupt zu errei­chen, bedarf es schon eines Ver­kaufs­prei­ses von € 2 Mio. Bei einem Ver­kaufs­preis von € 1 Mio beträgt sie € 10.000, also genau 1%. Die­se Bei­spie­le zei­gen, wie beschei­den der Fol­ge­rechts­an­spruch in Öster­reich aus­ge­stal­tet ist. Ein Grund dafür ist, dass man eine Umge­hung des Fol­ge­rechts durch Ver­le­gung von Ver­käu­fen in Län­der ohne Fol­ge­recht, z.B. in die Schweiz, ver­mei­den woll­te. In Öster­reich steht die Fol­ge­rechts­ver­gü­tung erst ab einem Ver­kaufs­preis von € 2.500 zu. Hat der Ver­käu­fer das Werk aller­dings vor weni­ger als drei Jah­ren vom Urhe­ber erwor­ben und beträgt der Ver­kaufs­preis nicht mehr als € 10.000, besteht kein Anspruch auf Folgerechtsvergütung.

WER ZAHLT DIE FOLGERECHTSVERGÜTUNG?

Haupt­schuld­ner der Fol­ge­rechts­ver­gü­tung ist der Ver­äu­ße­rer. Das ist in der Regel der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer. In Aus­nah­me­fäl­len kann auch der Kunst­händ­ler Haupt­schuld­ner sein, etwa wenn er als soge­nann­ter indi­rek­ter Stell­ver­tre­ter sei­ne Ver­mitt­ler­funk­ti­on nicht offen legt. In Öster­reich haf­ten neben dem Ver­äu­ße­rer auch der Erwer­ber und der Ver­mitt­ler als Bür­ge und Zah­ler. Zahlt der Ver­äu­ße­rer die Fol­ge­rechts­ver­gü­tung nicht, kann der Künst­ler daher auch vom Erwer­ber oder Kunst­händ­ler den Anspruch ein­for­dern. Zur Fol­ge­rechts­ver­gü­tung erging jüngst am 26.2.2015 eine Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes (EuGH). Christie’s France sah in sei­nen Bedin­gun­gen eine Klau­sel vor, wonach Christie’s France vom Erwer­ber die Fol­ge­rechts­ver­gü­tung ein­hebt (und dann an den Künst­ler wei­ter­reicht). Der EuGH sah die­se Klau­sel als zuläs­sig an, sofern eine sol­che ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung die Pflich­ten und die Haf­tung des Ver­äu­ße­rers gegen­über dem Urhe­ber unbe­rührt lässt. Erwer­ber und Ver­äu­ße­rer kön­nen also frei ver­ein­ba­ren, wer von ihnen die Fol­ge­rechts­ver­gü­tung bezahlt. Gegen­über dem Künst­ler bleibt aber unab­hän­gig davon immer auch der Ver­äu­ße­rer haftbar.

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Dr. Georg Huber, LL.M. ist Partner der Innsbrucker Rechtsanwaltskanzlei Greiter Pegger Kofler & Partner. Er hat in Innsbruck und Chicago studiert und ist sowohl in Österreich als auch New York als Rechtsanwalt zugelassen. Zu seinen bevorzugten Tätigkeitsgebieten zählen unter anderem IT- und IP-Recht, wobei er sich auch immer wieder mit urheberrechtlichen Fragen befasst.

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