Die Freiheit der Kunst

Georg Huber und Barbara Rainer

Die Frei­heit der Kunst ist in Öster­reich ein ver­fas­sungs­recht­lich garan­tier­tes Grund­recht. Das heißt, der Staat darf grund­sätz­lich kei­ne Ein­engung von Metho­den, Inhal­ten und Ten­den­zen künst­le­ri­scher Tätig­kei­ten vor­neh­men. Die Pro­ble­ma­tik liegt dar­in, dass Kunst ein „dyna­mi­scher, zeit­li­chen Ver­än­de­run­gen unter­wor­fe­ner Begriff“ ist, und des­halb eine Defi­ni­ti­on von Kunst nicht mög­lich (und auch nicht wün­schens­wert) ist. Wie und wer grenzt also „Kunst“ von „Nicht­kunst“ ab? Eine Qua­li­fi­zie­rung als „Nicht­kunst“ wür­de den Ver­lust des grund­recht­li­chen Schut­zes bedeu­ten. Als Bei­spiel mag die „ent­ar­te­te Kunst“ im Drit­ten Reich dienen.

Das künst­le­ri­sche Schaf­fen, die Ver­mitt­lung von Kunst sowie deren Leh­re sind frei. (Art. 17a Stgg) 

Um die­ser Pro­ble­ma­tik zu ent­ge­hen und damit ein „Kunst­rich­ter­tum“ des Staa­tes zu ver­mei­den, ist der Kunst­be­griff offen. Er schließt grund­sätz­lich jede objek­ti­ve Kunst­form ein, unab­hän­gig davon, ob sie all­ge­mein als Kunst ange­se­hen wird oder nicht. Neben den tra­di­tio­nel­len Kunst­gat­tun­gen wie bil­den­de Kunst, Lite­ra­tur, Musik etc. fal­len auch unkon­ven­tio­nel­le Kunst­for­men (z.B. Hap­pe­ning, Land-art oder Graf­fi­ti) dar­un­ter. So ist etwa auch das 1968 an der Uni­ver­si­tät Wien unter dem Titel „Kunst und Revo­lu­ti­on“ abge­hal­te­ne Hap­pe­ning („Uni-Fer­ke­lei“) in die Kunst­ge­schich­te ein­ge­gan­gen, obwohl es damals von der „brei­ten Mas­se“ wohl nicht als Kunst betrach­tet wurde.

Gera­de die­ser offe­ne Kunst­be­griff ermög­licht „Revo­lu­tio­nen“ in der Kunst und lässt Raum für Neu­es, weil auch gesell­schaft­lich nicht aner­kann­te Kunst­for­men den Schutz des Grund­rechts genie­ßen. Dem Zeit­geist wider­spre­chen­de Kunst­for­men sol­len nicht ver­bo­ten oder ver­hin­dert wer­den. Die inhalt­li­che Reich­wei­te des Grund­rechts kann daher nicht über den Begriff der „Kunst“, son­dern im Wesent­li­chen nur über sei­ne „Schran­ken“ bestimmt wer­den, denn auch die künst­le­ri­sche Frei­heit ist nicht gren­zen­los. Dort, wo Kunst in die Rech­te Drit­ter und in ande­re Grund­rech­te ein­greift, gibt es Gren­zen. Frei­lich sind die­se Gren­zen immer im Wege einer Inter­es­sen­ab­wä­gung abzu­ste­cken, ohne dass dabei eine (gene­rel­le) Unter­drü­ckung spe­zi­fi­scher künst­le­ri­scher Rich­tun­gen erfol­gen darf.

Auch Kunst ist an die all­ge­mei­nen Geset­ze gebun­den. So kann die Ver­hän­gung einer Ver­wal­tungs­stra­fe über eine Pia­nis­tin wegen „unge­bühr­li­cher Lärm­be­läs­ti­gung“ infol­ge unab­läs­si­gen Übens gerecht­fer­tigt sein, vor­aus­ge­setzt, das Recht der Nach­barn auf Ruhe wiegt schwe­rer als das Recht der Pia­nis­tin auf künst­le­ri­sche Frei­heit. Das kann nur im Ein­zel­fall beur­teilt wer­den. Bei Sati­re und Kari­ka­tur ste­hen ein­an­der das Recht auf Ehre und die Frei­heit der Kunst gegen­über. Sati­re und Kari­ka­tur sind Kunst­for­men, „die durch Ver­zer­rung und Über­trei­bung der Wirk­lich­keit Miss­stän­de“ anpran­gern.

Das darf aber nicht so weit gehen, dass der Kern der mensch­li­chen Ehre und Men­schen­wür­de oder des gesam­ten öffent­li­chen Anse­hens einer Per­son ver­letzt wird. Der Fall „Böh­mer­mann, bei dem es aller­dings auch um das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung geht, illus­triert dies sehr schön.

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Dr. Georg Huber, LL.M. ist Partner der Innsbrucker Rechtsanwaltskanzlei Greiter Pegger Kofler & Partner. Er hat in Innsbruck und Chicago studiert und ist sowohl in Österreich als auch New York als Rechtsanwalt zugelassen. Zu seinen bevorzugten Tätigkeitsgebieten zählen unter anderem IT- und IP-Recht, wobei er sich auch immer wieder mit urheberrechtlichen Fragen befasst.

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