Georg Huber und Barbara Rainer
Die Freiheit der Kunst ist in Österreich ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht. Das heißt, der Staat darf grundsätzlich keine Einengung von Methoden, Inhalten und Tendenzen künstlerischer Tätigkeiten vornehmen. Die Problematik liegt darin, dass Kunst ein „dynamischer, zeitlichen Veränderungen unterworfener Begriff“ ist, und deshalb eine Definition von Kunst nicht möglich (und auch nicht wünschenswert) ist. Wie und wer grenzt also „Kunst“ von „Nichtkunst“ ab? Eine Qualifizierung als „Nichtkunst“ würde den Verlust des grundrechtlichen Schutzes bedeuten. Als Beispiel mag die „entartete Kunst“ im Dritten Reich dienen.
Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei. (Art. 17a Stgg)
Um dieser Problematik zu entgehen und damit ein „Kunstrichtertum“ des Staates zu vermeiden, ist der Kunstbegriff offen. Er schließt grundsätzlich jede objektive Kunstform ein, unabhängig davon, ob sie allgemein als Kunst angesehen wird oder nicht. Neben den traditionellen Kunstgattungen wie bildende Kunst, Literatur, Musik etc. fallen auch unkonventionelle Kunstformen (z.B. Happening, Land-art oder Graffiti) darunter. So ist etwa auch das 1968 an der Universität Wien unter dem Titel „Kunst und Revolution“ abgehaltene Happening („Uni-Ferkelei“) in die Kunstgeschichte eingegangen, obwohl es damals von der „breiten Masse“ wohl nicht als Kunst betrachtet wurde.
Gerade dieser offene Kunstbegriff ermöglicht „Revolutionen“ in der Kunst und lässt Raum für Neues, weil auch gesellschaftlich nicht anerkannte Kunstformen den Schutz des Grundrechts genießen. Dem Zeitgeist widersprechende Kunstformen sollen nicht verboten oder verhindert werden. Die inhaltliche Reichweite des Grundrechts kann daher nicht über den Begriff der „Kunst“, sondern im Wesentlichen nur über seine „Schranken“ bestimmt werden, denn auch die künstlerische Freiheit ist nicht grenzenlos. Dort, wo Kunst in die Rechte Dritter und in andere Grundrechte eingreift, gibt es Grenzen. Freilich sind diese Grenzen immer im Wege einer Interessenabwägung abzustecken, ohne dass dabei eine (generelle) Unterdrückung spezifischer künstlerischer Richtungen erfolgen darf.
Auch Kunst ist an die allgemeinen Gesetze gebunden. So kann die Verhängung einer Verwaltungsstrafe über eine Pianistin wegen „ungebührlicher Lärmbelästigung“ infolge unablässigen Übens gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, das Recht der Nachbarn auf Ruhe wiegt schwerer als das Recht der Pianistin auf künstlerische Freiheit. Das kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Bei Satire und Karikatur stehen einander das Recht auf Ehre und die Freiheit der Kunst gegenüber. Satire und Karikatur sind Kunstformen, „die durch Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit Missstände“ anprangern.
Das darf aber nicht so weit gehen, dass der Kern der menschlichen Ehre und Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person verletzt wird. Der Fall „Böhmermann, bei dem es allerdings auch um das Recht auf freie Meinungsäußerung geht, illustriert dies sehr schön.